Datenschutzrechtliche Fragen zu Corona-Tests von Beschäftigten

Allgemeine Rahmenbedingungen

Arbeitgeber müssen seit 22.04.2021 allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal wöchentlich einen Corona-Test anbieten. Beschäftigte, die bei ihren Tätigkeiten einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, haben Anspruch auf mindestens zweimal wöchentliche Testung (Näheres auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales). Rechtsgrundlage hierfür ist der neu eingefügte § 5 Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV), siehe https://www.gesetze-im-internet.de/corona-arbschv/__5.html.

Für die allermeisten Beschäftigtengruppen ist die Durchführung der Tests freiwillig. Es besteht somit eine Angebotspflicht für die Arbeitgeber, jedoch sind Beschäftigte nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen. Anders ist dies nur bei Beschäftigtengruppen, für die durch den Gesetzgeber oder aufgrund Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde ausdrücklich eine Testpflicht geregelt ist (hinsichtlich dieser Gruppen kann es erfahrungsgemäß auch kurzfristig zu Änderungen der Rechtslage kommen).1

Es ist nicht vorgegeben, dass die Tests unter Aufsicht des Arbeitgebers oder in den Räumen des Arbeitgebers durchgeführt werden. Arbeitgeber können ihrer Pflicht nach § 5 Corona-ArbSchV auch durch das Anbieten von Selbsttests nachkommen, die die Beschäftigten zu Hause durchführen können (siehe dazu die FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Corona-Arbeitsschutzverordnung, Ziff. 6.7).