Datenschutzbeauftragter jetzt erst ab 20 Beschäftigten
Seit dem 26. November 2019 müssen nicht-öffentliche Stellen erst ab 20 statt bisher zehn Beschäftigten in der Datenverarbeitung einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten benennen.Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt am 25. November 2019 trat das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts am 26. November 2019 in Kraft. Durch die Gesetzesänderung wurde die bisherige Anzahl von zehn Beschäftigten gemäß § 38 Abs. 1 BDSG auf 20 angehoben. Künftig müssen Betriebe erst einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn 20 oder mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Dadurch sollen laut der Gesetzesbegründung vor allem kleinere und mittlere Unternehmen sowie ehrenamtlich tätige Vereine unterstützt werden.
Dies bedeutet zwar zunächst eine organisatorische Erleichterung, dennoch sind selbstverständlich die Regelungen des Datenschutzrechts nach wie vor auch in kleineren Betrieben einzuhalten. Ob ein Datenschutzbeauftragter benannt werden muss oder nicht, entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung des Datenschutzrechts. Weiterhin gilt es zu beachten, dass auch unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten ein Datenschutzbeauftragter verpflichtend zu benennen sein kann, wenn sich dies aus Art. 37 DS-GVO oder § 38 BDSG ergibt. Natürlich kann auch freiwillig jederzeit ein Datenschutzbeauftragter benannt werden.
Die wesentliche Fragestellung für die verpflichtende Benennung eines Datenschutzbeauftragten ist, wie viele Personen in der Regel sowie ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.